Welche Auswirkungen hat das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) auf globale Lieferketten?

Das deutsche Gesetz über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (LkSG) ist am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten und betrifft Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern. Dieser Schwellenwert wird am 1. Januar 2024 auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern angehoben, aber schon jetzt führt das Gesetz zu rechtlichen und rufschädigenden Problemen für Unternehmen, die sich nicht daran halten. Das Gesetz erlegt Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland umfangreiche Sorgfaltspflichten auf. Es zielt darauf ab, Menschenrechts- oder Umweltverstöße in globalen Lieferketten zu erkennen, zu verhindern oder zu beheben.

International wird immer mehr Wert auf Verantwortlichkeit und Nachhaltigkeit gelegt. Das Gesetz definiert die "Lieferkette" weit und umfasst alle Schritte, die für die Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen eines Unternehmens erforderlich sind - von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an die Endkunden. Das LkSG schützt Menschenrechtsbereiche wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Folter, Diskriminierung, Lohnvorenthaltung und Verstöße gegen den Arbeitsschutz. Zu den geschützten Umweltschäden gehören die Verwendung von Quecksilber und der Umgang mit bestimmten Arten von gefährlichen Abfällen.

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NAVEX verfügt über mehrere Ressourcen für Unternehmen, die eine Anleitung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG suchen, ein guter Ausgangspunkt für Chief Compliance Officers, die eine nachhaltigere und ethischere Lieferkette schaffen wollen.


7 Anforderungen des deutschen Gesetzes zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette:

Das Herzstück der Verordnung sind die Sorgfaltspflichten, die sie den Unternehmen auferlegt.

1. Die Risikoanalyse muss mindestens einmal pro Jahr und ad hoc durchgeführt werden. Basis

Nach § 5 LkSG sind Unternehmen verpflichtet, eine "angemessene Risikoanalyse" durchzuführen, um menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken im eigenen Betrieb und bei ihren direkten Zulieferern zu identifizieren. Das Gesetz schreibt vor, solche Risiken "angemessen" zu gewichten und zu priorisieren. Die Risikoanalyse muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, sowie ad hoc bei jeder wesentlichen Änderung in der Lieferkette - wie etwa der "Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes".

2. Einrichtung von Beschwerdemechanismen

Abschnitt 8 legt fest, dass Unternehmen über einen Beschwerdemechanismus für die Meldung von Menschenrechts- oder Umweltverstößen verfügen müssen. Darin heißt es, dass ein externes Beschwerdeverfahren zulässig ist, sofern der Dienstleister Unparteilichkeit garantieren kann, die Zugänglichkeit und Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich ist, die Identität derjenigen, die Verstöße melden, vertraulich bleibt und ein wirksamer Schutz vor "Benachteiligung oder Bestrafung infolge einer Beschwerde" gewährleistet ist.

3. Öffentliche Berichterstattung und Dokumentation über Aktivitäten und Abhilfemaßnahmen (mindestens 7 Jahre Aufbewahrung)

In § 10 ist festgelegt, dass die Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht vorlegen müssen.BAFA) über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten bis spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen die Unternehmen einen umfangreichen Fragebogen "vollständig und wahrheitsgemäß" beantworten, der offene und geschlossene Fragen sowie Multiple-Choice-Optionen enthält. Darüber hinaus muss der Bericht für einen Zeitraum von sieben Jahren auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden.

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4. Das erforderliche Risikomanagement beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nach § 4 des deutschen Gesetzes über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette sind Unternehmen verpflichtet, ein "angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem" einzurichten, um menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken und Verstöße zu erkennen, zu verhindern, zu mindern und zu beseitigen. Außerdem wird die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten oder einer gleichwertigen Funktion zur Überwachung des Risikomanagements gefordert.

5. Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie

Abschnitt 6 verpflichtet die Unternehmen unter anderem dazu, eine Erklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie abzugeben. Dazu gehört auch die Festlegung von menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen an Mitarbeiter und Lieferanten. Sie müssen geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen, wie die "Entwicklung und Umsetzung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, die identifizierte Risiken verhindern oder minimieren", die "Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen" und "risikobasierte Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie".

6. Abhilfemaßnahmen

Abschnitt 7 besagt, dass das Unternehmen, wenn es einen Verstoß entdeckt, "unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen muss, um den Verstoß zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß des Verstoßes zu minimieren". Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, wie im Gesetz dargelegt.

7. Sorgfaltspflicht für indirekte Lieferanten

Das LkSG schreibt in § 9 vor, dass Betroffene das Beschwerdeverfahren nutzen können, um Verstöße im Zusammenhang mit den Handlungen eines indirekten Zulieferers zu melden. Das bedeutet, dass das Unternehmen eine Risikoanalyse und Präventivmaßnahmen bei einem indirekten Zulieferer durchführen muss, wenn es "begründete Kenntnis" von einer Menschenrechts- oder Umweltrechtsverletzung hat.


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Sanktionen

Die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten kann zu hohen Verwaltungsstrafen führen. Unternehmen, die von Verstößen erfahren und keine Abhilfemaßnahmen ergreifen, drohen Geldstrafen von bis zu 50 000 EUR und Verwaltungsstrafen von bis zu 8 Mio. EUR bzw. 2% ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes, wenn dieser über 400 Mio. EUR liegt. Auch ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre ist möglich.

Auch rechtliche Schäden und Rufschädigung können die Folge sein. Am 18. April 2023 reichte die National Garment Workers Federation (NGWF) in Zusammenarbeit mit dem ECCHR und FEMNET die allererste Klage gegen die Bekleidungsindustrie wegen Verstößen gegen das LkSG beim BAFA ein. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass es in den Bekleidungsfabriken in Bangladesch auch zehn Jahre nach dem Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza, bei dem mehr als 1.100 Menschen ums Leben kamen, immer noch keine Sicherheitsinspektionen gibt und die Arbeitsrechte verletzt werden.

Geschäftsperson unterzeichnet ein juristisches Dokument

Ein ethischer Fahrplan

Chief Ethics and Compliance Officers, Chief Risk Officers und leitende Managementteams sollten sich von den gesetzlichen Verpflichtungen nicht beirren oder entmutigen lassen. Unternehmen können intelligente Software einsetzen, um die Einhaltung von Vorschriften, die Vermeidung von Geldbußen und den Schutz von Mensch und Umwelt einfacher als je zuvor zu gestalten.

Darüber hinaus sollten die Sorgfaltspflichten des LkSG ganzheitlich im Zusammenhang mit den Menschenrechtsgesetzen anderer Rechtsordnungen - wie z.B. Frankreichs Gesetz über die Wachsamkeitspflichtdas Vereinigte Königreichs Gesetz zur modernen Sklavereiund Kaliforniens Gesetz über die Transparenz der Lieferketten in den Vereinigten Staaten.

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FLORIAN HAARHAUS

Internationaler Generaldirektor bei NAVEX

FLORIAN HAARHAUSInternationaler Generaldirektor bei NAVEX

Als International General Manager ist Haarhaus für die Leitung des internationalen Geschäfts von NAVEX verantwortlich und leitet strategische Initiativen zur Ausweitung der NAVEX-Lösungen in wachstumsstarken Märkten. Bevor er zu NAVEX kam, war Haarhaus General Manager und Vice President, Sales EMEA bei Nintex, einem führenden Unternehmen im Bereich Prozessautomatisierung mit Sitz in Seattle, wo er alle Go-to-Market-Aktivitäten in Europa, dem Nahen Osten und Afrika direkt beaufsichtigte. Haarhaus verfügt über 30 Jahre internationale Erfahrung in der Software- und SaaS-Branche und hat Teams in Europa, dem Nahen Osten und Asien für Unternehmen wie Oracle, Lotus-IBM, Salesforce, Box und zuletzt Nintex aufgebaut und geleitet. Zu seinen Schwerpunkten gehören die Festlegung internationaler Go-to-Market-Strategien, M&A-Integrationen, internationale Expansion und die Entwicklung von Partner-Ökosystemen.

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